Corona-Ausgangssperren waren rechtswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine der ersten Ausgangssperren am Beginn der Coronamaßnahmen im März 2020 für rechtswidrig erklärt.

„Nach den strengen Regelungen durften sich die Menschen in Bayern nicht mehr einfach so an der frischen Luft aufhalten – auch nicht alleine. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das für die Hemmung der Virusübertragung erforderlich und damit im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der damaligen Fassung notwendig gewesen ist, befanden die Richter. Als mildere Maßnahme seien hier anderweitige Beschränkungen des Kontakts in Betracht gekommen, mit denen das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten die Bürger im Freistaat weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Die bayerische Landesregierung habe nicht plausibel begründet, warum ein Verhalten, das für sich gesehen infektiologisch unbedeutend sei, der Ausgangssperre unterworfen werden müsste.“
Autor: Redaktion
Bild Quelle: Archiv
Mittwoch, 23 November 2022