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Bundesverfassungsgericht sagt JA zu islamischen Kinderehen [Video]

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine im Ausland geschlossene Ehe, die mit deutschem Recht unvereinbar ist, nicht automatisch und komplett ungültig sein muss, wie eine Pressemitteilung vom 29. März 2023 verlautbaren lässt:

Bundesverfassungsgericht sagt JA zu islamischen Kinderehen [Video]

Das zugrunde liegende familiengerichtliche Ausgangsverfahren betrifft eine im Jahr 2015 vor einem Scharia-Gericht in Syrien nach dem dortigen Recht geschlossene Ehe zwischen einem im Januar 1994 geborenen Mann und einer im Januar 2001 geborenen Frau; beide sind syrische Staatsangehörige. Auf Grund der Kriegsereignisse in ihrem Heimatland flüchteten sie gemeinsam nach Deutschland, wo sie im August 2015 ankamen.

Das örtlich zuständige Jugendamt nahm die junge Frau in Obhut und brachte sie in einer Jugendhilfeeinrichtung für weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unter. Zudem regte es die Bestellung eines Vormunds für sie an. Das Familiengericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge für die junge Frau fest, ordnete Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Amtsvormund.

Daraufhin wandte sich der Ehemann an das Familiengericht und beantragte die Überprüfung der Inobhutnahme sowie die Herausgabe seiner Frau. Der zuständige Bundesgerichtshof gab daraufhin den Fall zur Prüfung an das BVG.

Das Bundesverfassungsgericht beschied zwar die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach deutschem Recht, bemängelte aber, dass die Ehe trotzdem nach den Voraussetzungen wie einer freien Willensentscheidung getroffen sein konnte und deswegen unter Umständen rechtmäßig gewesen sein konnte. Es verwies auf ähnliche frühere Regelungen nach deutschem Recht:

Es lässt sich verfassungsrechtlich allerdings nicht annehmen, dass die Ehefähigkeit – als Element des verfassungsrechtlichen Strukturprinzips – durchgängig erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres besteht. Zu bedenken ist, dass unter der Geltung des Grundgesetzes das bürgerliche Recht bis zum 1. Januar 1975 einen für Frauen geltenden, die Eheschließung auch im Alter von unter 16 Jahren ermöglichenden Befreiungstatbestand enthielt. Das damalige Verfassungsverständnis schloss Ehen mit unter 16-Jährigen nicht durchgängig aus dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG aus. Ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel insoweit ist derzeit nicht zu verzeichnen.

Insofern darf es eine automatische Unwirksamkeit solcher Ehen nicht geben, wie sie das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ von 2017 vorsah. Das Gesetz bzw. die entsprechende Vorschrift muss deshalb bis Mitte 2024 überarbeitet werden, wie der Focus am Mittwoch berichtet. Bei den Grünen dürften die Sektkorken knallen bei so viel bunter (sexueller) Vielfalt.

 


Autor: Redaktion
Bild Quelle: Ministry of Women and Child Development (GODL-India), GODL-India , via Wikimedia Commons


Mittwoch, 29 März 2023

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